Im Rahmen meines Studiums stellt sich mir immer wieder die Frage: MVZ, was ist das eigentlich? Gibt es irgendwo genaue Definitionen, wer kann teilnehmen, welche rechtlichen Grundlagen gibt es, etc.
Folgende Organisationsmerkmale kennzeichnen ein MVZ:
* fachübergreifend * ärztliche Leitung * Mitarbeit von Ärzten entweder als Vertragsärzte oder als Angestellte.
Ein MVZ muss fachübergreifend sein, das heißt mindestens zwei Ärzte mit unterschiedlichen Fachgebietsbezeichnungen müssen beteiligt sein. So können beispielsweise ein Orthopäde und ein Hausarzt gemeinsam ein MVZ betreiben. Die fachübergreifende Tätigkeit bedeutet nicht, dass die Verantwortungsbereiche der Leistungserbringer untereinander vermischt werden dürfen. Grundlage für die Abgrenzung der Fachgebiete ist die Musterweiterbildungsordnung (MWBO). Bei Fachgebieten, die Gegenstand der Bedarfsplanung sind, ist aber die Bedarfsplanungsrichtlinie ausschlaggebend. So können beispielsweise zwei Chirurgen mit jeweils anderen Spezialisierungen nach MWBO trotzdem kein MVZ gründen, weil sie laut Bedarfsplanung zu einer Arztgruppe gezählt werden.
Ein MVZ muss von mindestens einem Arzt geleitet werden, um die ärztliche Weisungsunabhängigkeit sicherzustellen. Die ärztliche Leitung soll zudem gewährleisten, dass die vom MVZ zu erbringenden ärztlichen Leistungen den vertragsarztrechtlichen Anforderungen genügen. Es ergeben sich drei mögliche Konstellationen:
* MVZ ausschließlich mit angestellten Ärzten * MVZ ausschließlich mit Vertragsärzten (reine Freiberuflervariante) * MVZ mit angestellten und Vertragsärzten (Mischform).
MVZ dürfen von allen Leistungserbringern im Sinne des vierten Kapitels des SGB V gegründet werden, die an der medizinischen Versorgung aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag teilnehmen. Hierzu zählen insbesondere:
* Vertragsärzte * zugelassene Krankenhäuser * Vertragspsychotherapeuten * ermächtigte Krankenhausärzte * ermächtigte Ärzte und Einrichtungen auf der Grundlage der Bundesmantelverträge * Vertragszahnärzte * ermächtigte Zahnärzte * Heilmittelerbringer * Hilfsmittelerbringer * Apotheker * Leistungserbringer nach den Paragraphen 132 a Abs. 2, 132 b, 132 c Abs. 1 SGB V * ermächtigte andere Ärzte und Psychotherapeuten * Einrichtungen nach Paragraph 311 SGB V * ermächtigte Träger von Einrichtungen gemäß der Paragraphen 117, 118, 119 und 119a SGB V * Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.
Rechtsform
Grundsätzlich kann ein MVZ in jeder für den Arztberuf zulässigen Rechtsform firmieren. Entweder als Personengesellschaft in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Partnerschaft oder als Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH oder AG. Die meisten MVZ haben sich bisher in der Organisationsform der GbR, der GmbH oder aber der Partnerschaft gegründet. Für MVZ nicht wählbare Rechtsformen sind der eingetragene Verein, die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft.
Die Wahl der Rechtsform hängt von der Entscheidung ab, ob das MVZ ausschließlich mit Vertragsärzten oder mit Vertragsärzten und im MVZ angestellten Ärzten oder ausschließlich mit vom MVZ angestellten Ärzten betrieben werden soll. (Ausführliche Informationen zu den Rechtsformen bietet der MVZ-Leitfaden der KBV). Eine weitere Eingrenzung stellen die Bestimmungen der Berufsordnung und des Kammergesetzes im jeweiligen Bundesland dar. Information über die berufsrechtlichen Bestimmungen in Ihrer Region erhalten Sie auf den Internetseiten der Landesärztekammern.
Ich hoffe das reicht zunächst als Antwort. Sonst stelle bitte noch differenziertere Fragen.