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 Allgemeine Fragen zur integrierten Versorgung
Nick Offline

IV-Beginner

Beiträge: 8


05.10.2007 10:08
Was ist integrierte Versorgung - einfach!! Zitat · antworten

Wer kann mal ne einfache Erklärung für die IV geben!

fampev Offline

Administrator

Beiträge: 108


05.10.2007 10:09
#2 RE: Was ist integrierte Versorgung - einfach!! Zitat · antworten

Integrierte Versorgung

Sie bezweckt eine vernetzte und geschlossene Betreuung der Patienten, z.B. vom niedergelassenen Arzt über das Krankenhaus zur ambulanten oder stationären Rehabilitation und wieder zurück zum Hausarzt.

Für die meisten Patienten ist der hochspezialisierte Medizinbetrieb hierzulande nicht durchschaubar. Sie wünschen sich eine Behandlung nach dem neuesten medizinischen Standard, eine schnelle und zielgenaue Überweisung an für ihre Erkrankung zuständige Spezialisten, eine intensive Beratung zur Bewältigung ihrer Erkrankung und eine optimal zwischen den medizinischen Professionen abgestimmte Arzneimitteltherapie.

Die integrierte Versorgung setzt genau hier an und versucht, die Kooperation von Akteuren der medizinischen Versorgung vor Ort sicherzustellen. Dabei werden die ehemals starren Grenzen zwischen den einzelnen Bereichen des Medizinbetriebs zunehmend überwunden.

Ein komplexes Management ist notwendig, denn alle Beteiligten an integrierter Versorgung müssen sich an vertraglich vereinbarte Regeln halten, um die qualitativ hochwertige medizinische Behandlung zu garantieren.

Vorteile für die Patienten:

* Qualitätssteigerung (z.B. leitliniengerechte Behandlung)
* Serviceverbesserung
* Einbeziehung in die Behandlung
* Steigerung der Transparenz
* Kostenreduzierung

doc Offline

IV-Erfahrener

Beiträge: 14


05.10.2007 10:30
#3 RE: Was ist integrierte Versorgung - einfach!! Zitat · antworten

Definitionsansatz:
Integrierte Versorgung ist eine neue "sektorenübergreifende" Versorgungsform im deutschen Gesundheitswesen.

Sie fördert eine stärkere Vernetzung der verschiedenen Fachdisziplinen und Sektoren (Hausärzte, Fachärzte, Krankenhäuser), um die Qualität der Patientenversorgung zu verbessern und gleichzeitig die Gesundheitskosten zu senken.

Historie
Ansätze zur Ablösung der sektoralen Trennung im deutschen Gesundheitswesen durch ein integriertes System gibt es seit etwa 1975 (z.B. Wirtschafts- und Sozialwissenschaftl. Institut des DGB). Bis zur Umsetzung dauerte es jedoch über eine Generation: Zu tief waren in der Zwischenzeit die Gräben zwischen Leistungserbringern und ihren Vertretern auf der einen und den Kostenträgern und ihren Vertretern auf der anderen Seite geworden.

Der Reformversuch "Integrierte Versorgung" in der Gesundheitsreform 2000 zeigte zunächst kaum Wirkung. Integrationsverträge zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen konnten nur mit Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigungen abgeschlossen werden. Hier schienen die Tendenzen zu einem Status Quo-Erhalt dominierend zu sein, so dass der Ersatz kollektivvertraglicher durch selektivvertragliche Vereinbarungen nicht stattfand. Am 1. Januar 2004 schaffte die rot-grüne Koalition mit dem GKV-Modernisierungsgesetz die Grundlagen für die Aufweichung der Fronten. In dem für die Integrierte Versorgung neu geschaffenen Paragraf (140 a-d) des Sozialgesetzbuchs V (SGB V) wurde festgelegt, dass Leistungserbringer und Krankenkassen auch ohne Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigungen Verträge zur Integrationsversorgung miteinander schließen konnten. Damit war zum einen die Grundlage für einzelvertragliche Aktionen geschaffen. Die Krankenkassen sind unter diesen Regelungen mit einem deutlichen Machtzuwachs gegenüber den ehemals überlegenen Vereinigungen der Leistungserbringer ausgestattet.

§ 140 a Integrierte Versorgung (IV) (1) Abweichend von den übrigen Regelungen dieses Kapitels können die Krankenkassen Verträge über eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten oder eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung mit den in § 140b Abs. 1 genannten Vertragspartnern abschließen .

§ 140 b Verträge zu integrierten Versorgungsformen (1) Die Krankenkassen können die Verträge nach § 140 a Abs. 1 nur mit 1. einzelnen ... Ärzten und Zahnärzten und einzelnen ... Leistungserbringern ... 2. Trägern zugelassener Krankenhäuser ... 3. Trägern von Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 Satz 2 (Medizinische Versorgungszentren) ... 4. Trägern von Einrichtungen, die eine integrierte Versorgung nach § 140 a durch zur Versorgung der Versicherten nach dem 4. Kapitel berechtigte Leistungserbringer anbieten (Managementgesellschaften), 5. Gemeinschaften der vorgenannten ... abschließen. ..."

In dem Reformwerk von 2004 wurde ein zweiter wichtiger Grundstein für den Erfolg integrierter Versorgungsmodelle gelegt: Zum 1. Januar 2004 wurde nach §140 d SGB V eine Anschubfinanzierung in Höhe von 1% der Gesamtvergütung ambulanter und stationärer Leistungen bereitgestellt, um die bis dahin zögerliche Inanspruchnahme der neuen Möglichkeiten zu beschleunigen. Danach standen zunächst bis zum Jahr 2006 jährlich maximal 680 Mio Euro zur Verfügung (220 Mio aus der vertragsärztlichen Vergütung und 460 Mio aus der stationären Versorgung). Dieser Zeitraum wurde im Rahmen der aktuellen Gesundheitsreform um ein weiteres Jahr verlängert. Die Anschubfinanzierung reduziert die Budgets der jeweiligen KV-Bezirke, in denen die Integrationsmodelle angesiedelt sind. Die Anschubfinanzierung stellt nur eine Übergangslösung dar. Für das langfristige Überleben der Integrierten Versorgung sind klare Finanzierungsregelungen (Budgetbereinigungen) notwendig. Wann die Anschubfinanzierung nun tatsächlich ausläuft, ist momentan nicht geklärt und noch in der Schwebe.

Entwicklung in der Versorgungslandschaft im Bereich der IV-Verträge: Ende 2004 gab es etwa 300 Integrationsverträge, im Herbst 2005 wurde die Marke von 1000 Verträgen mit einem Vergütungsvolumen von über 300 Mio Euro erreicht. Zum Ende des 1. Quartals 2007 bestehen laut der Gemeinsamen Registrierungsstelle zur Umsetzung des § 140d SGB V(BQS) genau 3.498 IV-Verträge, die ein Vergütungsvolumen von fast 611 Mio. EUR abdecken. Hinweis: Die Anzahl der Verträge lässt keinen Rückschluss auf die in der Leistungskette kooperierenden Leistungserbringer zu. IV-Report BQS: 1. Quartal 2007

Unklar ist derzeit, in welcher Form die Verträge Integrierter Versorgung evaluiert werden. Nach § 275 SGB V ist die Begutachtung und Beratung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, der in seiner Begutachtung unabhängig ist vorgesehen. Anderes als bei anderen medizinischen Leistungen lassen die Krankenkassen die Integrierte Versorgung derzeit aber oft über andere, zusätzlich zu vergütende Institutionen begutachten, deren Unabhängigkeit fraglich ist. Nur in einzelnen Landesteilen wird der MDK regelmäßig mit der Begutachtung Integrierter Versorgungsverträge betraut(z.B. in Nordrhein).

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