§ 140 a-d (SGB V) Integrierte Versorgungsformen sollen eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung der Versicherten ermöglichen
§ 92 b (SGB XI) Pflegekassen können mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen und den weiteren Vertragspartnern nach 140 b (SGB V) IV-Verträge schließen oder bestehenden Verträgen beitreten