Integrierte Versorgung sollte nun mehr als ein gesundheitspolitisches Prinzip betrachtet werden und nicht mehr allein auf den §140 beschränkt werden (DGIV)!
Wir haben Erweiterungen in dieser Hinsicht, durch die Paragraphen 73 b und c und andere Modelle erhalten. Diese bedürfen zukünftig einer näheren Betrachtung, da sie gesetzlich verankert und zum Teil (73b) umzusetzen sind.