Die integrierte Versorgung (hier sind alle Formen der intersektoralen Zusammenarbeit gemeint) bedingt bei zusätzlicher vertraglicher Regelung (etwa §140), eine gemeinsame juritische Sicherheit in Fragen des Haftungsrechts und des Risikoausschlusses. Diese juritische Sicherheit kann nur erworben werden, wenn ausreichendes Wissen vorhanden oder erworben worden ist und die Einrichtungen sich in der Expertise ihres Handelns so qualifizieren, dass sie juristisch nicht angreifbar sind.
Beispiel: In einer Behandlungskette muss jeder Bereich seine Expertise darstellen und evtl. vor Gericht verteidigen können, damit es nicht zu einer Durchhaftung kommt.
Was ist jetz aber eine juristische sichere Expertise?
Als Grundlage können im Pflegebereich die Expertenstandards dienen. Diese fordern eine hohe Expertise, die in den meisten Einrichtungen nicht vorhanden ist. Externe Unterstützung wird vom Gericht oft als nicht ausreichend angesehen, da ein Vertrag zwischen der Einrichtung und dem Patienten besteht.